Satzung

Stiftung Historischer Tasteninstrumente

Satzung der Stiftung
„Historische Tasteninstrumente der Sammlung Neumeyer-Junghanns-Tracey“

Präambel

Am 11. 04.1993, dem Ostersonntag 1993, verstarb in Bad Krozingen Herr Rolf Junghanns. Er hinterließ die Sammlung historischer Tasteninstrumente, die Professor Fritz Neumeyer begründet und er selbst sowie Bradford Tracey weiterentwickelt haben. Mit seinem Testament vom 28.01.1993 hat Rolf Junghanns verfügt, dass die die Sammlung in eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts übergeht und fortbesteht. Gemäß dem Gründertestament erhält die Stiftung folgende

Stiftungs-Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung trägt den Namen
„Stiftung Historische Tasteninstrumente der Sammlung Neumeyer-Junghanns-Tracey“.
Die Stiftung ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Sitz der Stiftung ist Bad Krozingen.

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Erhaltung der Instrumentensammlung.
Die Sammlung soll zur Pflege und Darstellung von Musik in originalem Klang auf historischen Tasteninstrumenten, insbesondere für Kammerkonzerte, Ausstellungen, Musiktage und Kurse zur Verfügung stehen.
Die Sammlung sol auch Gegenstand von Forschung und Lehre im Musik-Aufführungs- und instrumentengeschichtlichen Bereich sein.
Zur Verwirklichung kann die Stiftung Kooperationsvereinbarungen mit der Schloßkonzerte GmbH sowie mit dem Musikwissenschaftlichem Seminar der Albert-Ludwig-Universität Freiburg eingehen.

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus den in der Anlage aufgelisteten historischen Instrumenten.
Die Stiftung ist eine offene Stiftung. Zustiftungen durch Zuwendungen sind möglich, soweit sie den Stiftungszweck fördern.
Die Bildung von Rücklagen ist im Rahmen des Steuerrechts sowie aus Zustiftungen zulässig.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung fördert Kunst und Kultur sowie Forschung und Lehre. Sie ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung.

§ 5 Organe der Stiftung

Stiftungsorgane sind der Vorstand und das Kuratorium. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung, über die das Kuratorium befindet.

§ 6 Stiftungsvorstand

Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Beisitzer unterstützen den Vorsitzenden.
Der Vorsitzende ist im Sinn der §§86 26 BGB alleinvertretungsberechtigt sowie allein geschäftsführungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Die Amtsdauer des Vorsitzenden beträgt 5 Jahre, die der Beisitzer 4 Jahre; Wiederbestellung ist möglich.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsführung selbst.
Der Vorsitzende kann einen Stellvertreter als weiteres Vorstandsmitglied (insbesondere für den Fall seiner Verhinderung) benennen, den das Kuratorium bestellt.

§7

Gemäß dem Gründer-Testament vom 28.01.93 ist Herr Prof. Dr. Hannsdieter Wohlfarth in Freiburg zum Vorsitzenden sowie Frau Annemarie Dobernecker in Freiburg und Frau Sally Fortino in Basel zu Beisitzern des Vorstands erstmalig bestellt.

§ 8 Stiftungs-Kuratorium

Das Stiftungs-Kuratorium besteht aus 4 Personen und soll aus dem Vorsitzenden des Vereins der Freunde der Schloßkonzerte e.V. und dessen Stellvertreter, sowie aus dem Bürgermeister der Gemeinde Bad Krozingen und dem Direktor des Musikwissenschaftlichen Seminars an der Albert-Ludwig-Universität in Freiburg bestehen. Aus seiner Mitte wählt das Kuratorium seinen Vorsitzenden.
Scheidet ein Kuratoriums-Mitglied aus, führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch, falls keine Amtsnachfolge stattfindet.
Der Kuratoriums-Vorsitzende hat mindestens einmal innerhalb der ersten 5 Monate eines jeden Jahres eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Einladung hierzu hat mindestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich stattzufinden.
Der Stiftungsvorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern er nicht selbst durch die Beschlussfassungen betroffen ist.
Das Kuratorium ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Die Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kuratoriums-Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
Das Kuratorium fasst folgende Beschlüsse:

  1. Die Berufung der Vorstandsmitglieder (Nachwahl) sowie deren Abberufung aus wichtigem Grund.
  2. Die Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
  3. Die Festsetzung der pauschalen Aufwandsentschädigungen für die Vorstandsmitglieder
  4. Die Entgegennahme des Jahresabschlusses und dessen Feststellung sowie die Entlastung des Vorstands.
  5. Die Entgegennahme von Zustiftungen und Zuwendungen
  6. Die Zuwahl von Persönlichkeiten in das erweiterte Kuratorium.
  7. Auf Anrufung durch den Vorstands-Vorsitzenden über wesentliche Angelegenheiten der Stiftung

Die Amtsdauer von Kuratoriums-Mitgliedern beträgt regelmäßig 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Wahlen erfolgen durch Kooptation.

§ 9 Erweitertes Kuratorium

Zustifter können als Mitglieder in das erweiterte Kuratorium aufgenommen werden; ebenso auch Personen aus dem Öffentlichen Leben, der Denkmalpflege, den Medien oder aus den Bereichen von Kunst, Kultur und Wissenschaft, sowie ferner Ehrenmitglieder, die sich um die Stiftung verdient gemacht haben.
Die Mitglieder des erweiterten Kuratoriums nehmen an den Kuratoriumssitzungen teil, jedoch nur mit beratender Stimme.

§ 10 Vollversammlung

Die stimmberechtigten Kuratoriums-Mitglieder und die Vorstands-Mitglieder bilden die Vollversammlung. Die Vollversammlung entscheidet über Satzungsänderungen, sowie über die Aufhebung der Stiftung oder deren Zusammenlegung mit anderen Stiftungen. Für derartige Beschlüsse gelten die in § 8 aufgeführten Verfahrensregeln. Die Beschlüsse werden erst mit Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtswirksam.
Die Vollversammlung beschließt auch über Veränderungen im Stiftungsvermögen, z.B. über den Ankauf und Verkauf bzw. den Tausch von Instrumenten.

§ 11 Vermögensanfall

Für den Fall des Erlöschens der Stiftung soll das Stiftungsvermögen an das Musikwissenschaftliche Seminar der Albert-Ludwigs-Universität als einer Einrichtung des Landes Baden-Württemberg fallen, und zwar als Sondervermögen zur Verwendung zu den in dieser Satzung niedergelegten gemeinnützigen Stiftungszwecken.

§ 12 Geschäftsjahr/ Jahresabschlüsse

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für das Jahr 1995 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
Die Jahresabschlüsse sind vom Vorstand innerhalb der ersten 5 Monate des Folgejahres dem Kuratorium vorzulegen.
Die Jahresabschlüsse sollen von einem Sachverständigen geprüft werden. Die Prüfung soll sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften zur steuerlichen Gemeinnützigkeit erstrecken.
Den Prüfer bestimmt das Stiftungs-Kuratorium.

§ 13 Steuerliche Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Überschüsse aus Einnahmen sind nach Deckung der Ausgaben einer Rücklage zuzuführen, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. So weit es die Abgabenordnung zulässt, ist auch der Mitteltransfer zwischen gemeinnützigen Einrichtungen erlaubt. Zulässig sind alle Maßnahmen, die das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht erlaubt.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen der Stiftung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Stifterwille soll dabei berücksichtigt werden.
Beschlüsse über die Verwendung des Stiftungsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden, falls sie vom satzungsgemäßen Vermögensanfall abweichen sollten.

§ 14 Stiftungsgesetz/Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Gesetzesbestimmungen, insbesondere dem Stiftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg.
Beschlüsse der Stiftungsorgane werden, soweit es das Stiftungsrecht vorschreibt, erst mit stiftungsrechtlicher Genehmigung rechtswirksam.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Stiftungsgesetzes Baden-Württemberg.

§ 15 Denkmalpflege

Die historischen Tasteninstrumente sind im Denkmalbuch eingetragen. Die Sammlung unterliegt dem Denkmalschutz.

§ 16 Schluss

Die Stiftungs-Satzung tritt am Tag der stiftungsrechtlichen Genehmigung in Kraft.

Freiburg, den 28. März 1995

WP/RA Dr. Hans-Hermann Lang
(Testamentsvollstrecker)